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Rechtsgrundlage

Gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG können Aufwendungen für sogenannte Gästehäuser, darunter fallen Einrichtungen für die Beherbergung und Bewirtung von Geschäftskundinnen bzw. Geschäftskunden (nicht Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer), den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem Urteil (vom 24.5.2023, XI R 37/20) das Betriebsausgabenabzugsverbot ausschließlich davon abhängig gemacht, ob sich das Gästehaus am Ort des Unternehmens befindet. Eine Betriebsstätte am Ort des Gästehauses reicht bereits für einen Betriebsausgabenabzug aus. Weitere Voraussetzungen sind nach Ansicht des BFH nicht zu fordern.

Stand: 26. März 2025

Bild: Eléonore H - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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